Leasingobjekt

Für die Realisation der Leasingobjekte gilt es folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Grundstücksart

Das Leasingobjekt ist immer eine Immobilie, ein Grundstück im Sinne des Gesetzes (ZGB 655):

  • eine Liegenschaft
  • ein im Grundbuch aufgenommenes selbständiges und dauerndes Recht
  • ein Bergwerk
  • ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück

Baute als Bestandteil des Landes

Sachbedingt beinhaltet ein Leasingobjekt in aller Regel:

  • Land und Baute 

Aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzip teilt jede festverbundene Baute das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache, nämlich des Grundstücks.

Eine Ausnahme vom Akzessionsprinzip bildet bei Grundstücken das Baurecht (Recht zu bauen und die Baute fortbestehen zu lassen), wo das Eigentum am Boden und das Eigentum an der Baute auseinanderfallen kann. Das Baurecht kann, falls es als selbständig (übertragbar) und dauernd (min. 30 Jahre und max. 100 Jahre) ausgestaltet ist, als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen und mit beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Grundlasten) sowie mit der Vormerkung persönlicher Rechte belastet werden.

Nutzungsart

Von ihrer Nutzungsart sind als Leasingobjekte sind anzutreffen: 

  • Büroimmobilien
  • Verwaltungsgebäude
  • Gewerbeimmobilien
  • Produktionsanlagen
  • Lagergebäude / Logistikimmobilien
  • Industrieimmobilien
  • Sportanlagen / Sportstadien
  • Hotelimmobilien
  • Touristikanlagen
  • Betreiberimmobilien / Managementimmobilien
  • Landwirtschaftsgebäude

Betreiberimmobilien / Managementimmobilien

Bei Leasingobjekten, die für einen bestimmten Nutzer und dessen besondere Nutzungsart bebaut werden, sind nicht selten anzutreffen: 

  • Managementimmobilien
    • Besitzergenutzte, betriebliche (Spezial-)Immobilie
    • Anwendungsbeispiele
      • Sportstadien
      • Hotelimmobilien
      • Freizeitimmobilien
      • Seniorenimmobilien
      • Pflegeimmobilien
      • Spitalimmobilien
      • uam
  • Betreiberimmobilien
    • Betreibergenutzte Spezialimmobilie
    • Anwendungsfälle
      • Sportstadien
      • Gewerbeimmobilien
      • Shopping-Centers
      • Spitalimmobilien
      • Pflegeimmobilien
      • Seniorenimmobilien
      • uam

Gemeinsamkeiten bestehen bei

  • Single User (Eigentümer bzw. Besitzer oder Betreiber)
  • Erfolgsabhängigkeit vom Single User
  • Fehlende oder eingeschränkte Drittverwendbarkeit
  • Rückstellungsbedarf