Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb des Leasingobjekts haben Leasinggeber und Leasingnehmer zu beachten:
Eigentum
- Der Leasinggeber wird als (Allein-)Eigentümer des Leasingobjektes im Grundbuch eingetragen.
Rechtsgrundausweis (nebst des Immobilien-Leasingvertrags)
- Grundstückkauf (Regelfall) zwischen Leasingnehmer (falls Voreigentümer) oder Drittem (falls dieser Baulandverkäufer) einerseits und Leasinggeber andererseits
- Öffentliche Beurkundung
- Objektiv und subjektiv wesentlicher Inhalt eines Grundstückkaufvertrags sowie allfällige notwendige Bedingungen (Abreden, die sine qua non sind)
- Koppelung des Grundstückkaufvertrags (des allf. Baurechtsvertrages bzw. des Werkvertrags für die Erstellung oder den Umbau der Leasingbaute) mit dem Zustandekommen bzw. der Beständigkeit des Immobilien-Leasingvertrags
Grundbucheintrag
- Grundbuchanmeldung
- Eintragung des Immobilienerwerbs im Grundbuch
Kaufsrecht
- Beschränkung der Eigentümerstellung des Leasinggebers durch Einräumung eines Kaufsrechts
- Kaufrechtsvertrag
- Öffentliche Beurkundung
- Objektiv und subjektiv wesentlicher Inhalt eines Kaufrechtsvertrages sowie allfällige notwendige Bedingungen (Abreden, die sine qua non sind)
- Vormerkungsabrede [vgl. ZGB 683 + ZGB 959]
- Vormerkung des Kaufrechts im Grundbuch
- Kaufsrecht wird zur Realobligation (dingliche Verstärkung)
- Besitzt der Leasingnehmer die Option während oder am Ende das Leasingobjekt zu erwerben, kann es zur Sicherung gegenüber einem Dritterwerber im Grundbuch vorgemerkt werden
Nicht-Vormerkbarkeit des Leasingvertrags
- Der Numerus clausus der dinglichen Rechte verwehrt dem Immobilien-Leasingvertrag die Vormerkbarkeit, da er im Gesetz als vormerkbarer Vertragstypus nicht vorgesehen ist
Weiterführende Informationen
- Schweizerische Immobilien | schweizerische-immobilien.ch
- Immobilien kaufen | immobilien-kaufen.ch
- Baurechtsdienstbarkeit | dienstbarkeit.ch
- Kaufsrecht | vorkaufsrecht.ch
- Kauf / Erwerb von Immobilien | immobilien-besteuerung.ch