Erwerbsphase

Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb des Leasingobjekts haben Leasinggeber und Leasingnehmer zu beachten:

Eigentum

  • Der Leasinggeber wird als (Allein-)Eigentümer des Leasingobjektes im Grundbuch eingetragen.

Rechtsgrundausweis (nebst des Immobilien-Leasingvertrags)

  • Grundstückkauf (Regelfall) zwischen Leasingnehmer (falls Voreigentümer) oder Drittem (falls dieser Baulandverkäufer) einerseits und Leasinggeber andererseits
    • Öffentliche Beurkundung
    • Objektiv und subjektiv wesentlicher Inhalt eines Grundstückkaufvertrags sowie allfällige notwendige Bedingungen (Abreden, die sine qua non sind)
  • Koppelung des Grundstückkaufvertrags (des allf. Baurechtsvertrages bzw. des Werkvertrags für die Erstellung oder den Umbau der Leasingbaute) mit dem Zustandekommen bzw. der Beständigkeit des Immobilien-Leasingvertrags

Grundbucheintrag

  • Grundbuchanmeldung
  • Eintragung des Immobilienerwerbs im Grundbuch

Kaufsrecht

  • Beschränkung der Eigentümerstellung des Leasinggebers durch Einräumung eines Kaufsrechts
  • Kaufrechtsvertrag
    • Öffentliche Beurkundung
    • Objektiv und subjektiv wesentlicher Inhalt eines Kaufrechtsvertrages sowie allfällige notwendige Bedingungen (Abreden, die sine qua non sind)
    • Vormerkungsabrede [vgl. ZGB 683 + ZGB 959]
  • Vormerkung des Kaufrechts im Grundbuch
    • Kaufsrecht wird zur Realobligation (dingliche Verstärkung)
  • Besitzt der Leasingnehmer die Option während oder am Ende das Leasingobjekt zu erwerben, kann es zur Sicherung gegenüber einem Dritterwerber im Grundbuch vorgemerkt werden

Nicht-Vormerkbarkeit des Leasingvertrags

  • Der Numerus clausus der dinglichen Rechte verwehrt dem Immobilien-Leasingvertrag die Vormerkbarkeit, da er im Gesetz als vormerkbarer Vertragstypus nicht vorgesehen ist