Die meisten Immobilienleasing-Anbieter lassen im Rahmen des Grundstückkaufvertrages und des Kaufrechtsvertrages den Immobilienleasing-Vertrag, auch wenn für diesen selbst die einfache Schriftlichkeit ausreichend wäre, mitbeurkundet. – Die Mitbeurkundung ist eine reine Vorsichtsmassnahme, falls der Richter im Streitfalle den Immobilienleasingvertrag als atypischen, im Sinne von OR 216 formpflichtigen Grundstückkaufvertrag qualifizieren könnte.
Das Bundesgericht hielt in BGE 132 III 549 ff. für den Immobilien-Leasingvertrag als Ganzes eine öffentliche Beurkundung nicht erforderlich und bestätigte, dass ein in der Form der einfachen Schriftlichkeit abgefasster Vertrag formgültig sei.
Weiterführende Informationen
- Vertragsform | vertrags-management.ch
- HESS MARKUS, Immobilien-Leasing und Formzwang, in: ZBGR 72 (1991) 1 ff.
- BGE 4P.14/1997 vom 10.07.1997
- BGE 132 III 549 ff. = BGE 4C.109/2006 vom 30.06.2010 (Formerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen (Art. 216 OR und Art. 657 ZGB)
- MRA 3/06